Umgangsrecht

1. Vor der Kindschaftsrechtsreform (1998) war das Umgangsrecht („Besuchsrecht“) nichtehelicher Väter – abweichend vom Umgangsrecht für Väter, die mit der Mutter verheiratet sind bzw. waren -, an die Voraussetzung geknüpft, das das Umgangsrecht „dem Kindeswohl dient“. Dieser Rechtsbegriff wurde von den Gerichten äußerst restriktiv ausgelegt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg erklärte später die hierauf fußenden Entscheidungen für menschenrechtswidrig. Einige betroffene Väter erhielten einen dem innerstaatlichen Recht unbekannten immateriellen Schadensersatz wegen des als unverhältnismäßig beurteilten staatlichen Eingriffs dt. Gerichte und Jugendämter in ihr Recht auf Familienleben (Art 8 I EMRK).

2. Mit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 wurde dann glücklicherweise die Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern beseitigt; auch beim Umgangsrecht. Flankierend hierzu wurde mit dem neuen § 1626 III BGB ein Paradigmenwechsel eingeleitet: Das Gesetz sagt seither klipp und klar: „Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen“. Auch nach Trennung /Scheidung soll die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen also grundsätzlich aufrechterhalten bleiben. Insoweit kann aus der Praxis sicherlich berichtet werden, dass die neuen Vorschriften zu Verbesserungen bei Streitigkeiten zum Umgangsrecht führen.

3. Durch das seit 2008 geltende neue Beschleunigungsgebot für gerichtliche Umgangsverfahren wird zudem dem kindlichen Zeitempfinden Rechnung getragen und einer Eltern-Kind-Entfremdung entgegengewirkt.

4. Das Umgangsrecht besteht unabhängig vom Sorgerecht bzw. setzt kein (Mit-) Sorgerecht voraus.

Rechtsanwalt Alexander Heumann
– Fachanwalt für Familienrecht –

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