Reformen im Familienrecht
Reformen im Familienrecht 2009: Hier das Wichtigste.
Und welche Regelungen gelten derzeit für „Altverfahren“ ?
Aufgrund der Flut von zum 1.09.2009 in Kraft getretenen familienrechtlichen Reformen und der jeweils speziellen Übergangsvorschriften ist es derzeit nicht einfach, bei „Altverfahren“ (= Verfahren, die erstinstanzlich vor dem 01.09.2009 – gfs. als PKH-Antrag- anhängig wurden) die jeweils anwendbaren Normen zu ermitteln (altes Recht ? Neues Recht ? Teilweise altes, teilweise neues Recht ?).
Hier ein Überblick – und das Wichtigste für die Praxis:
A. Neues Familienverfahrensrecht (FamFG):
Neu ist insb.:
1.) Schnellere Scheidung möglich:
a) Verfahren zum Versorgungsausgleich darf bei übereinstimmendem Antrag schon nach 3 Monaten aus dem Scheidungsverbund abgetrennt werden.
b) Gegenseitiger Verzicht auf Versorgungsausgleich beim Notar nun auch kurz vor dem Scheidungsantrag oder im Laufe des Scheidungsverfahrens formell wirksam (Wegfall der 1-Jahres-Frist zwischen Vertragsabschluss und Scheidungsantrag).
c) Scheidungsfolgensachen (z.B. Geschiedenen-Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausratssachen) müssen bis spätestens 2 Wochen vor dem Scheidungsrichterin anhängig gemacht werden, andernfalls kommen sie nicht in den Scheidungsverbund, so dass geschieden werden kann.
2.) „Großes Familiengericht“: Erweiterung der Zuständigkeit der Familiengerichte (insb. für vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Ehegatten außerhalb des Zugewinnausgleichs; Auflösung von Miteigentumsgemeinschaft, interner Ausgleich gemeinsamer Schulden etc). Nun ein und derselbe Richter für „alles“ zuständig.
3.) Einstweilige („Eil-„)Anordnungen sind nun auch ohne entsprechendes Hauptsacheverfahren zulässig (z.B. zum Unterhalt; z. B. zum Umgangsrecht, z.B. zum Sorgerecht).
Und: In Unterhaltssachen und Umgangssachen wird nun ein Eilbedürfnis von vorne herein unterstellt, so dass dieses weder dargelegt, noch glaubhaft gemacht werden muss.
(Nachteil zum Hauptsacheverfahren allerdings: Per Eilantrag können keine Unterhaltsrückstände, sondern nur der ab Antragseingang bei Gericht fällige Unterhalt gefordert werden; für Rückstände braucht man also nach wie vor ein Hauptsacheverfahren.)
4.) Neue Auskunftspflichten im Unterhaltsprozess: Das Gericht kann von der Parteien und notfalls von Dritten (z.B. Arbeitgeber, Finanzamt; Sozialversich.-Träger, Krankenkassen etc.) belegte Auskunft über das Einkommen verlangen, so dass langatmigen Auskunfts-Stufen-Prozesse künftig entbehrlich sein dürften.
5.) Anwaltszwang in Unterhaltssachen nun auch schon in 1. Instanz (Ausnahme: Anträge auf einstweilige Anordnungen)
6.) Rechtsmittel sind nicht mehr beim Oberlandesgericht, sondern beim Ausgangsgericht (Amtsgericht) einzulegen
I. Grundsatz:
Das neue Familienverfahrensrecht (FamFG) gilt für Verfahren, die ab 1.9.2009 anhängig wurden /werden. Eilverfahren sind eigenständige Verfahren; daher gilt für ab 1.9.2009 anhängig werdende Eilverfahren selbst dann neues Verfahrensrecht, wenn ein korrespondierendes Hauptsacheverfahren oder der Scheidungsverbund schon vor dem 1.9.09 anhängig war.
II. Besonderheit bei Kindschaftssachen:
Hier gilt das neue Vorrang- und Beschleunigungsgebot bereits für alle Verfahren, die seit 12.07.2008 anhängig sind. In Verfahren zum Umgangs- oder Sorgerecht muss seither binnen eines Monats ein Verhandlungstermin stattfinden.
B. Neues Recht des Zugewinnausgleichs:
Die 6 wichtigsten Änderungen:
1. Auskünfte zu den Stichtagen müssen erstmals auch belegt werden
2. Neue zusätzliche Auskunftsansprüche: zum Anfangsvermögen bei Heirat und zum Vermögen im Trennungszeitpunkt.
3. Über Vermögensreduzierung zwischen Trennungszeitpunkt und Scheidungsantrag muss Rechenschaft angegeben werden, sonst erfolgt fiktive Zurechnung zum Endvermögen;
4. Wegfall von Vermögen in der Zeit nach dem Scheidungsantrag (z.B. durch Finanz-/Wirtschaftskrise) ist irrelevant bzw. läßt den Ausgleichsanspruch nicht entfallen (!)
5. Auch negatives Anfangsvermögen (Abbau von Schulden während der Ehe) kann nun zu „Zugewinn“ führen.
6. Vorzeitiger Zugewinnausgleich und Sicherungsmaßnahmen nun erleichtert
I. Grundsatz:
Gilt auch schon für Zugewinnverfahren, die vor dem 1.09.2009 anhängig wurden (Irrelevant ist, wann das Scheidungsverfahren als solches anhängig wurde).
II. Ausnahme:
Die Neuregelungen zum negativen Anfangs- und Endvermögen gelten erst für Zugewinnverfahren, die nach dem 01.09.2009 anhängig wurden.
C. Neues Recht des Versorgungs- (Renten-)Ausgleichs:
Neu insb.: Grundsatz der internen Aufteilung („Realteilung“) von Rentenanwartschaften (statt wie bisher: Grundsatz der externen, rein wertmäßigen Verrechnung).
I. Grundsatz:
Gilt nur für Neuverfahren, die ab 01.09.2009 anhängig wurden
II. Ausnahmen:
Auch für Altverfahren, die bis 31.08.2010 nicht abgeschlossen werden oder im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2010 ausgesetzt werden.
Alexander Heumann
Fachanwalt für Familienrecht
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