Unterhaltspflichten in der Ehe

Unterhaltspflichten in der Ehe:

I. Familienunterhalt:

Ehegatten schulden einander einen Beitrag zum Familienunterhalt (die Übernahme der Hausfrauen bzw. – männer-Rolle genügt, sofern im Einvernehmen mit dem Gatten).
Wer meint, der andere leiste – oder gibt von seinem – zuwenig, dem bleibt letztlich nur die Trennung.

Bei der nichtehel. Partnerschaft gibt es keinen Anspruch auf Familienunterhalt (vielleicht der entscheidende Unterschied zur Ehe). Ausnahmen sind die Unterhaltsansprüche der aus der Beziehung hervorgegangen Kinder und der im Regelfall auf 3 Jahre zeitlich begrenzte Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter.

II. Taschengeldanpruch:

Die Familiengerichte haben zwar schon vor langer Zeit einen sog. „Taschengeldanspruch“ des nicht bzw. geringer verdienenden Ehegatten gesehen. Höhe: ca. 5 % des Nettoeinkommens des erwerbstätigen Gatten. Das Taschengeld ist zusätzlich zum Wirtschafts- und Haushaltsgeld auszuzahlen.

In dem Moment, wo sich Eheleute vor Gericht um das Taschengeld streiten, ist idR. Trennung und Scheidung vorprogrammiert. Streitigkeiten um das „Taschengeld“ beschäftigen die Gerichte daher meist nur in nachstehendem Zusammenhang:

In erster Linie profitieren vom Taschengeldanspruch die Gläubiger des anspruchsberechtigten Gatten, da dieser Anspruch – wie die allermeisten Ansprüche – pfändbar ist.

Alexander Heumann
Fachanwalt für Familienrecht

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