Vertragsgestaltung zum Geschiedenenunterhalt

Vertragsgestaltung zum Geschiedenenunterhalt:

Möglichkeiten der Vertragsgestaltung zum Geschiedenenunterhalt:

A. Mögl.: Unterhaltsverzicht:
a) Auf Unterhalt verzichtet werden kann nur für die Zeit nach der Scheidung. Ein Verzicht auf den sog. Trennungsunterhalt ist jedoch nicht möglich – und die Zeit der Trennung kann sich u. U. lange hinziehen, insb. bei gerichtlichen Scheidungsstreitigkeiten. Erst recht kann nicht wirksam auf den Familienunterhalt verzichtet werden.

b) Ein gegenseitiger Verzicht auf Geschiedenenunterhalt kommt in Fällen in Betracht, wo von vorne herein sicher ist, dass die wirtschaftliche Unabhängigkeit beider Partner während der Ehe gewahrt bleibt. Beispiele:

aa) Doppelverdiener-Ehen ohne Kinderwunsch
bb) Ehen beiderseits vermögender, wirtschaftlich unabhängiger Ehegatten
cc) Wiederverheiratung von Rentnern (Rücksichtnahme auf die erste Familie).

c) Für den Fall der Geburt eines gemeinsamen Kindes kann ein Rücktrittsvorbehalt vorzusehen werden. Oder es kann ein Unterhaltsverzicht von vornherein unter die Bedingung der Kinderlosigkeit gestellt werden.

d) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dem wirtschaftlich Stärkeren die Berufung auf einen Unterhaltsverzicht nach Treu und Glauben versagt, solange und soweit das Wohl eines vom anderen Ehegatten betreuten gemeinsamen Kindes den Bestand der Unterhaltspflicht erfordert. In diesen Fällen ist zumindest der Mindestbedarf der die Kinder betreuenden Mutter zu sichern.

Bitte beachten Sie auf jeden Fall die Seite „Richterliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen“.

B. Modifizierung der Unterhaltspflichten:

Unabhängig von der Frage der Sittenwidrigkeit erscheint in vielen Fällen ein völliger gegeneitiger Unterhaltsverzicht für das Gerechtigkeitsempfinden zu weitgehend. Es gibt aber auch die Möglichkeit einer vertraglichen Modifizierung / individuellen Gestaltung von nachehelichen Unterhaltspflichten.

Insbesondere kommt eine Modifizierung denjenigen gesetzlichen Regelungen in Betracht, die beim reformierten nachehelichen Unterhalt Anlass zu Kritik aus Fachkreisen und Bevölkerung gegeben haben:

1) Zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht nach jeweiliger Ehedauer (insb. bei Eheleuten ohne Kinderwunsch).

2) Betragsmäßige Unterhaltsbegrenzung (in sog. „Luxus-Fällen“).

3) Herabsetzung des Unterhaltsmaßstabs: Statt Maßstab „eheliche Lebensverhältnisse“ und „angemessener“ Erwerbstätigkeit Begrenzung des Unterhaltsbedarfs auf den erlernten bzw. ausgeübten Beruf des Unterhaltsberechtigten. Individualvertragliche Festlegung, was als „angemessene“ Erwerbstätigkeit angesehen wird.

4) Ausschluß oder zeitliche Begrenzung einzelner Unterhaltstatbestände, insbesondere des „Lebensstandardgarantie“ bietenden sog. Aufstockungsunterhalts (§1573 II).

Bitte beachten Sie auf jeden Fall die Seite „Richterliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen“.

Alexander Heumann
Fachanwalt für Familienrecht

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