Zeitliche Einschränkung des Versorgungsausgleichs

1. Zeitliche Einschränkung des Versorgungsausgleichs:
Man vereinbart, daß im Versorgungsausgleich nur die Zeit bis zur Trennung (statt bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages) ausgeglichen wird.

2. Vereinbarung einer Höchstegrenze (nur Ausgleich „ehebedingter Nachteile“):
Es wird vereinbart, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte im Scheidungsfalle nicht mehr Rentenanwartschaften übertragen erhalten kann, die er zur Aufstockung bis zu demjenigen Umfang von Rentenanwartschaften benötigt, die bei gedachter vollschichtiger Erwerbstätigkeit in seinem erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf in der Ehezeit erworben hätte.

Alexander Heumann
Fachanwalt für Familienrecht

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