Vermögensauseinandersetzung

Vermögensauseinandersetzung
Wohnung und Hausrat
Vermögen in der Ehe und Auseinandersetzung bei Trennung / Scheidung
Rechtslage bei Trennung

Vermögensauseinandersetzung bzgl. Miteigentum

Sowohl bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, als auch bei Eheleuten gibt es Auseinandersetzungsansprüche bzgl. allem, was in gemeinsamen Eigentum der Partner bzw. Eheleute steht (Immobilien, bewegliche Gegenstände, Oder-Konten bei der Bank, etc.).

Hingegen gibt es bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (im Gegensatz zur Ehe) nach Trennung keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Geld, keinen Anspruch auf Ausgleich der jeweils erworbenen Rentenanwartschaften, und grundsätzlich auch keine sonstigen gesetzlichen Abfindungsansprüche.

In aller Regel kann auch von dem, was man dem Partner zuwendete, nichts „zurückgefordert“ werden (Grundsatz des Verrechnungsverbotes, keine Rückgewähr von erbrachten Leistungen).

Es gibt zwar Ausnahmen in Härtefällen, die die Rechtsprechung nach „Billigkeit“ entscheidet, etwa wenn ein Partner beträchtliches Vermögen oder Arbeitsleistungen in Immobilen des anderen investierte. Grundvoraussetzung ist stets, daß der andre Teil nach wie vor bereichert ist, also noch eine messbare Vermögensmehrung im Vermögen des anderen Teils vorhanden ist. Verlassen kann man sich auf derartige Ansprüche allerdings nicht. Es handelt sich wie gesagt um eine schwer prognostizierbare Billigkeitsjustiz. In geeigneten Fällen ist unbedingt Rechtsrat einzuholen.

Hier ist natürlich stets an einen schon vorsorgenden Partnerschaftsvertrag zu denken.

Alexander Heumann
Fachanwalt für Familienrecht

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