Familienheim bei Scheidung

Haus bei Scheidung

Bei einer Scheidung ist gemeinsames Vermögen der Eheleute unter ihnen aufzuteilen. Zu klären ist also z. B. auch das Schicksal des Familienheimes, falls das Haus bzw. die Eigentumswohnung im gemeinsamen Eigentum steht (Blick ins Grundbuch hilft weiter). Prinzipielle Möglichkeit: Einer zahlt den anderen aus und nimmt die restlichen Hausschulden auf seine alleinige Kappe. Wenn das finanziell nicht möglich oder nicht erwünscht ist, sollten Sie im Streitfalle Ihr Haus gemeinsam veräußern. Möglichst bevor alle wissen, dass Sie in Trennung leben und Ihre Immobilie als ´Scheidungsschnäppchen´ erwerben wollen.

Falls bis zum Ende des Scheidungsverfahrens gar keine Einigung erzielt werden kann, hat jeder von Ihnen nach erfolgter Scheidung das Recht, beim Gericht die sog. Teilungsversteigerung zu beantragen. Dort wird Ihr Haus sachverständig bewertet und kommt ´unter den Hammer´. Der Erlös wird – nach Abzug der Bankschulden – unter Ihnen verteilt. Meistens kann bei der Versteigerung nicht der volle Verkehrswert realisiert werden, also ist eine gütliche Einigung in der Regel vorzuziehen.
Selbstverständlich kann man sich hinsichtlich des gemeinsamen Hauses – wie auch sonst bei gemeinsamen Vermögen – auch einigen, dass das Miteigentum nach der Scheidung fortbesteht, es gibt keine ´Pflicht zur Vermögensteilung´. Aber irgendeine Regelung /Einigung – sei es nur zum Nutzungsrecht – muss gefunden werden, damit Sie beide wissen, woran Sie künftig sind. Formvorschriften sind zu beachten. Ihr Rechtsanwalt hilft Ihnen dabei.

Hausschulden und Scheidung

Ungeachtet einer Trennung wird einer von beiden Eheleuten die Hausschulden weiter bedienen müssen, da andernfalls die kreditgewährende Bank die Zwangsversteigerung einleiten wird. Oft hat nur der einer der Eheleute ein hierfür ausreichendes Einkommen. Zahlt er nach der Trennung die monatlichen Hausschulden weiter ab, zieht er diese bei der Berechnung des Unterhalts von seinem Einkommen ab; der unterhaltsberechtigte Ehegatte zahlt hierdurch – indirekt – qua Unterhaltsverringerung die Hausschulden mit ab, eine grundsätzlich faire Regelung.

Hausschulden und Steuern bei Scheidung

Nicht nur der monatliche Gattenunterhalt, sondern auch Sach- und Naturalleistungen (z.B. also auch die Überlassung des gemeinsamen Hauses zur alleinigen Nutzung an den anderen Ehegatten) können bei der Einkommensteuererklärung als „Sonderausgaben“ vom Einkommen abgesetzt werden.

Beispiel: Herr Meier zieht aus dem ehelichen Haus aus, zahlt aber die monatlichen Hausschulden an die Bank weiter. Darüber hinaus leistet er Ehegattenunterhalt an seine Frau. Schließlich womöglich noch Hausnebenkosten an Hausverwaltung /Stadtwerke / Gebäudeversicherung etc. Alles macht er gegenüber dem Finanzamt als „Sonderausgaben“ steuerlich geltend (begrenzt auf insgesamt € 13.800,- pro Jahr, was € 1.150,– pro Monat entspricht). Er muss damit nicht bis zur Jahressteuererklärung warten, sondern kann dies schon mit einem Antrag beim Finanzamt auf laufende Lohnsteuerermäßigung machen. Der Sonderausgabenabzug ist allerdings erst ab getrennter steuerlicher Veranlagung möglich, also in der Regel erstmals zu Beginn desjenigen Jahres, das auf die Trennung folgt. Durch den Sonderausgabenabzug können allerdings auch steuerliche und sonstige wirtschaftliche Nachteile eintreten, Ihr Scheidungsanwalt muss die Vorteile gegen die Nachteile für Sie abwägen.

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Alexander Heumann
Fachanwalt für Familienrecht

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