Schnelle Scheidung nach neuem Recht

Autor: Fachanwalt für Familienrecht Alexander Heumann, Düsseldorf

I. In vielen Fällen kann das Scheidungsverfahren abgekürzt werden:

1. Seit 2009 gilt, dass bei „kurzer Ehe“ – d.h. bei bis zu dreijähriger Ehe -, ein Versorgungsausgleich/VA (=Rentenausgleich) nicht mehr obligatorisch ist, sondern nur noch auf Antrag einer Partei durchgeführt wird; ohne Antrag kann die Scheidung also binnen weniger Wochen erfolgen.

2. Zudem ist die vertragliche Gestaltung – und damit auch der einvernehmliche Ausschluss – des Versorgungsausgleichs erleichtert worden. Notarielle Verträge zum gegenseitigen Verzicht der Ehegatten auf den VA können noch während des laufenden Scheidungsverfahrens abgeschlossen und dem Gericht zugeleitet werden, womit das langwierige Versorgungsausgleichsverfahren vermieden und das Scheidungsverfahren erheblich abgekürzt werden kann.

Die Beteiligten müssen also nicht mehr 1 Jahr mit dem Scheidungsantrag warten. Der notarielle Vertrag bleibt auch ohne Einhaltung der Wartefrist wirksam.

3. Darüber hinaus besteht künftig auch für nicht „kurze“ Ehen die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich nach 3-monatiger Dauer des Scheidungsverfahrens einvernehmlich aus dem sog. Scheidungsverbund abtrennen zu lassen, so dass bei einvernehmlicher Scheidung sofort danach die Scheidung möglich ist. Bislang war dafür eine unzumutbar lange Dauer des Scheidungsverfahrens von mindestens 3 Jahren erforderlich !

4. Ebenfalls der Beschleunigung des Scheidungsverfahrens dient die neue Regelung, wonach sog. Scheidungsfolgesachen künftig spätestens 2 Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug gerichtlich anhängig gemacht werden müssen (Ausnahme allerdings: Kindschaftssachen), andernfalls darf das Gericht vorab die Scheidung aussprechen. D.h.: Das sog. Staffeln von Folgesachen nach der ´Salami-Taktik´, um die Scheidung hinauszuzögern (etwa, um länger Trennungsunterhalt zu beziehen), ist künftig erschwert.

II. Neuerungen in Unterhalts-Verfahren:

1. Die bisherigen langwierigen Auskunfts-Stufen-Klagen können durch neue Auskunftsrechte des Gerichts vermieden werden. Das Gericht kann – und muss auf Antrag – in Unterhalts-Verfahren anordnen, dass die Parteien Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen und bestimmte Belege vorlegen, wenn der Antragsgegner vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens eine Auskunftspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist. ´Mauern´ in Unterhaltsverfahren wird somit schwieriger.

2. Zudem sind einstweilige (Eil-)Anordnungen zum Unterhalt nun leichter erreichbar:
a) Diese sind auch hauptsacheunabhängig zulässig, so dass man sich nur auf das Eilverfahren beschränken darf.
b) Eine Eilbedürftigkeit muss nicht mehr glaubhaft gemacht werden, da sie gesetzlich vermutet wird.
c) Das Gericht darf im Eilverfahren sogar die Hauptsache vorwegnehmen, so dass weitreichende Entscheidungen von existenzieller wirtschaftlicher Bedeutung in kürzester Zeit nach nur kursorischer Betrachtung der Sach- und Rechtslage zu erwarten sind. Es muss nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für deren Richtigkeit bestehen. Eine Beschwerdemöglichkeit gegen die einstweilige Anordnung besteht nicht, wenn die Eilanordnung aufgrund mündlicher Verhandlung (Regelfall) erfolgte. Die mit der Eil-Entscheidung unzufriedene Partei hat nur die Möglichkeit, im Anschluss an das Eilverfahren ein gerichtliches Hauptsacheverfahren zu erzwingen, wo alles noch mal genauer geprüft wird. Die Eilanordnung bleibt wirksam – auch über die Scheidung hinaus – bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung. Anwaltlicher Beistand ist daher – wenn auch hier ausnahmsweise nicht zwingend vorgesehen – auf jeden Fall empfehlenswert (!).
(Für alle unterhaltsrechtliche Hauptsacheverfahren besteht ab 01.09.2009 schon in erster Instanz Anwaltszwang).

Alexander Heumann
Fachanwalt für Familienrecht

Rathelbeckstraße 313
40627 Düsseldorf
Telefon 0211 / 164 60 68

info@familien-u-erbrecht.de
www.familien-u-erbrecht.de