ERBRECHT / TESTAMENT

Über den Todesfall und die Verteilung Ihres Vermögens machen Sie sich (vielleicht noch keine) Gedanken.
Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge (§§ 1931 ff. BGB) ein.
Haben Sie sich schon einmal gefragt, ob dies in Ihrem Falle / in Ihrer Familie erwünscht und interessengerecht ist ?
Eine individuelle, maßgeschneiderte Lösung ist i.d.R. besser, als das „Prokrustes-Bett“ der gesetzlichen Erbfolge.
Nur der überlebende Ehegatte hat ein gesetzliches Erbrecht, er erbt also auch dann, wenn kein Testament vorhanden ist.
Der/die nichteheliche Partner/in hingegen nicht.

Also: Erfordernis der Testamentserrichtung bei nichtehelichen Partnern.
Möglich sind hier nur Einzeltestamente oder ein notarieller Erbvertrag. Ein gemeinschaftl. Testament nichtehelicher Partner ist nicht vorgesehen und wäre nichtig.

Untersuchungen zufolge sollen nur 25 % aller Bundesbürger ein Testament errichtet haben, eine beträchtliche Anzahl hiervon sind
außerdem formunwirksam.

Die gesetzliche Erbfolge tritt auch dann ein, wenn ein privates Testament formunwirksam, also etwa nicht eigenhändig –
handschriftlich (!) geschrieben wurde.

Was könnte in Ihrem Fall dafür sprechen, ein Testament aufzusetzen oder die beabsichtigte Erbfolge durch schon lebzeitigen
Vermögenstransfer vorwegzunehmen ?

Zu denken sind etwa an nachstehende Risiken unterlassener Gestaltung:

– Zersplitterung von Vermögen durch Teilungsversteigerung bei Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
– Erbschaftsteuer und/oder Prozeßkosten bei Erbenstreitigkeiten zehrt beträchtlichen Anteil des Vermögens auf
– Auslandsvermögen, insb. Immobilien (z.B. Erbschaftsteuersätze in Spanien: bis zu 80 %).
– Pflichtteilsansprüche bzw. fehlende Liquidität des/der Erben, diese zu erfüllen, Folge: Notverkäufe
(Lösung: ehevertragliche Gestaltungen zur Pflichtteilsreduzierung)
– Drohender Sozialhilferegreß (Pflegefallrisiko), wenn das Sozialamt einen Gros der Heimkosten übernehmen muß, und
Schenkungen an die Angehörigen „zu spät“ erfolgten (10-Jahres-Frist (!), gerechnet ab Übergabe).
– Altersbedingte Geschäftsunfähigkeit: Ohne rechtzeitige Errichtung entsprechender Vollmachten kann Betreuung durch
berufsmäßige, gerichtlich bestellte Betreuer oft nicht vermieden werden.

Eine erste Orientierung über Ihre individuelle Situation ermöglichen Ihnen die weiteren Seiten.

Tip für den Gang zum Rechtsanwalt: Verschaffen sie sich schon vor dem ersten Beratungsgespräch einen Überblick über ihr Vermögen. Viele sind erstaunlich wenig hierüber orientiert, da „alles der Steuerberater macht“. Für eine erbrechtliche Beratung ist der Überblick über das Vermögen des Mandanten jedoch unabdingbar. Zum einen kann nur so die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage zuverlässig ermittelt werden. Zum anderen ist auch nur so eine vernünftige Empfehlung für eine gerechte Verteilung des Vermögens und vorbereitende Maßnahmen möglich.

Alexander Heumann
Fachanwalt für Familienrecht

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