EHELEUTE MIT KINDERN

Gesetzliche Erbfolge führt dazu, daß nur die nächsten Verwandten, also die Kinder oder – wenn keine Kinder da sind – die Eltern
erben. Daneben erbt u. U. Ihr noch nicht geschiedener Ehegatte.

Der/die nichteheliche Lebenspartner/in erbt hingegen nichts. Will man sie/ihn absichern, ist also erforderlich, sie/ihn in einer letztwilligen Verfügung zu bedenken, und/oder in Lebensversicherungsverträgen als begünstigte Person zu benennen.

Der nichteheliche Partner hat überdies die geringsten erbschafts- wie auch schenkungssteuerlichen Freibeträge. Um so größer ist der Gestaltungsbedarf.

Auch auf eine Lebensversicherungssumme muß Erbschaftsteuer gezahlt werden, jedenfalls bei den gebräuchlichen Versicherungsabschlüssen. Für den nichtehelichen Lebenspartner kann dies wegen des sehr niedrigen Freibetrages (nur € 5.000,–) ganz erhebliche finanzielle Belastung bedeuten.

Anders jedoch, wenn der abzusichernde nichteheliche Lebenspartner selber (als Versicherungsnehmer) eine Kapitallebensversicherung abschließt und den Erblasser als versicherte Person benennt. (Die laufenden Beiträge hierfür erhält er vom Erblasser, ohne daß dies nach außen erkennbar wird.) Dann fällt später auf die Lebensversicherungssumme keine Erbschaftssteuer an.

Bei der nichtehelichen Familie: Ist es sinnvoll, gemeinsame Sorgeerklärungen wegen der gemeinsamen, noch minderjährigen Kinder abzugeben ?

Rechtsanwalt Alexander Heumann

– Fachanwalt für Familienrecht –

Alexander Heumann
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