Kosten / anwaltliches Honorar

Die Frage nach der Höhe des zu erwartenden anwaltlichen Honorars sollte schon zu Beginn des Auftragsverhältnisses geklärt werden.

Die Leistungen des Anwalts sind – im Gegensatz zu der Leistung etwa eines Handwerkers – nicht unmittelbar sinnlich fassbar.
Hinzu kommt, dass der Anwalt mit seinem Klienten keinen Werk-, sondern einen Dienstvertrag abschließt; er schuldet deshalb keinen Erfolg, sondern nur ein Tätigwerden in Richtung auf einen Erfolg. M. a. W.: Er kann sein Honorar grundsätzlich – d.h., sofern ihm kein Fehler bei der Beratung und /oder Vertretung unterlaufen ist – auch dann Verlangen, wenn die Sache, mit der betraut wurde, nicht wie erhofft ausgegangen ist.

Deshalb wird häufig der Gang zum Anwalt zulange aufgeschoben – und „an der falschen Stelle gespart“. Denn das zu späte Konsultieren eines Anwalts kann nicht nur dazu führen, daß die Angelegenheit ´nicht mehr zu retten´ ist, sondern auch Mehrkosten auszulösen, die bei rechtzeitiger rechtlicher Beratung vermeidbar gewesen wären.

II. Sofern zwischen Klient und Anwalt nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, ist für das Honorar des Anwalts das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) maßgeblich.

Insbesondere darf ein Anwalt nicht einfach „nach Stunden“ abrechnen, solange dies nicht ausdrücklich schriftlich mit dem Klient vereinbart wurde.

Das Honorar nach dem RVG richtet sich grundsätzlich nach dem sog. „Gegenstandswert“ der Angelegenheit. Der Gegenstandswert ist um so höher, je größer die wirtschaftliche und persönliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klienten ist – aus gutem Grund, denn mit der wirtschaftlichen Bedeutung steigt auch das Haftungsrisiko des Anwalts.

Bekanntlich haften Anwälte – ebenso wie Ärzte – für fehlerhafte Leistungen, selbstverständlich auch für fehlerhafte anwaltliche Beratung – sogar für telefonische, kostenlose Beratung, sofern diese im Einzelfall erteilt wird. Die Haftungsrechtsprechung der obersten Gerichte verlangt vom Anwalt höchste Sorgfalt bei der Bearbeitung seiner Fälle.

Um die Hemmschwelle vor einem erstem Termin beim Anwalt herabzusetzen, hat der Gesetzgeber schon vor vielen Jahren eine Kappungsgrenze für die so genannte „Erstberatung“ gesetzlich eingeführt, wonach der Anwalt für eine erste Beratung nicht mehr als (mittlerweile) 190 € zuzüglich Mehrwertsteuer (ab 01.01.2007: 19 %) = 226,10 € verlangen darf. Es ist ausdrücklich zu betonen, dass es sich hierbei lediglich um eine Höchstgrenze handelt, die selbstverständlich nicht in jedem Falle einer Beratung ausgeschöpft werden kann und darf.

Von Fehlvorstellungen, ja geradezu ängstlichen Erwartungen sind häufig insbesondere die Kosten für ein Scheidungsverfahren umrankt. Die durchschnittliche Dauer eines Scheidungsverfahrens beträgt ca. 1 Jahr. Das durchschnittliche Honorar, das ein Anwalt hierfür erzielt – Familie in Trennung mit 2 Kindern, Hauptverdiener verdient ca. netto 3.500,- €, der die Kinder betreuende Elternteil ca. 400 € – beträgt € 1.548,– (inkl. Mehrwertsteuer). – Stand Dezember 2006.

Hinzukommen die Gerichtskosten. Im Bespielfall belaufen sich diese auf insgesamt 657 €, von denen jeder Ehegatte die Hälfte zu tragen hat, sofern ihm nicht staatliche Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

In ca. 60 % aller Scheidungen erhalten beide Ehegatten staatliche Prozesskostenhilfe, was für den Anwalt in der Regel mit einem deutlichen Minderverdienst einhergeht.

III. Für Anwälte gilt nichts anderes, als für andere Freiberufler /selbstständig Tätige: Anders als beim abhängig Beschäftigten sind bei Selbstständigen Einnahmen weder mit „Einkommen“, noch mit „Gewinn“ gleichzusetzen.
Zunächst einmal muß die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.
Sodann müssen zur Gewinnermittlung von den Nettoeinnahmen die laufenden Betriebsausgaben abgezogen werden, insb.:
– Personal und Miete der Kanzleiräume
– Berufshaftpflichtversicherung
– EDV, Telefon, Fax, Internet, Handy, Porti etc.
– Fachbibliothek, CDs mit juristischen Datenbanken und Berechnungsprogrammen müssen ständig auf dem neuesten Stand gehalten werden, um Haftungsfälle zu vermeiden
– diverse Fachzeitschriften (dto.)
– Fortbildungsveranstaltungen (gesetzliche Pflicht für spezialisierte Fachanwälte auf ihrem jeweiligen Gebiet)
– Werbung
– Pflichtbeiträge für Rechtsanwaltskammer und dergl.

Um zu einer dem „Netto-Einkommen“ eines abhängig Beschäftigten vergleichbaren Größe zu gelangen, müssen sodann vom Gewinn noch die persönlichen Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung und zur Altervorsorge) abgezogen werden. (Diese leistet der Selbständige zu 100 %, und nicht nur zu 50% wie der abhängig Beschäftigte). Schließlich muß noch die Einkommensteuer berücksichtigt werden.

Fazit: Von jedem EURO bleibt einem Freiberufler etwa 1/3 als „Einkommen“, also etwa 0,33 €. Von dieser Information kann sich der Verbraucher anwaltlicher Dienstleistungen zwar „nichts kaufen“; sie kann jedoch vielleicht Fehlvorstellungen im ein oder anderen Falle entgegenwirken.

Noch eine Anmerkung zu unseriösen Lockangeboten („Für 20 EURO umfassende Rechtsberatung“ oder dergl.):
„Wer eine hochqualifizierte Dienstleistung buchstäblich zu ´Wegwerf-Preisen´ verramscht, disqualifiziert nicht nur sich selbst und seine Leistungen, beschädigt nicht nur das Ansehen der Anwaltschaft an sich, sondern täuscht und enttäuscht in vielen Fällen durch derartige ´Werbemaßnahmen´ gerade denjenigen, zu dem ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden soll, den geschätzten Mandanten.“ (RA und Notar Herbert Schons, 1. Vizepräsident und Vorsitzender der Gebührenabteilung der Rechtsanwaltskammer (RAK) Düsseldorf, im Editorial der Kammer-Mitteilungen der RAK Düsseldorf.

IV. Am 01.07.2006 hat sich das anwaltliche Gebührenrecht geändert.

Der neue § 34 RVG lautet:
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, …. soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken ……….

Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, beträgt die Gebühr für die Beratung ……………… höchstens 250 Euro. Für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro“ (netto).

Nach bürgerlichem Recht (BGB) kann ein ortsübliches „angemessenes“ Honorar beansprucht werden. Aber wie soll dieses ohne Rückgriff auf eine Gebührenordnung bestimmt werden ? Da u. E. mit dem bisherigen Gebührenrecht beide Seiten ´gut leben´ konnten, bieten wir neuen Mandaten folgende Honorar-Vereinbarung an:

Honorarvereinbarung

zwischen

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Alexander Heumann, Am Wehrhahn 23, 40211 Düsseldorf (nachstehend genannt: Rechtsanwalt)

und Herrn /Frau ………………………………………………………………………..

wohnhaft……………………………………………………………………………..

(nachstehend genannt: Mandant/in):

Vorb.: Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hängt das anwaltliche Honorar vom sog. „Gegenstandswert“ ab, worauf hiermit ausdrücklich hingewiesen wird.

(Die Höhe des Gegenstandswerts richtet sich grundsätzlich nach der wirtschaftlichen und persönlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, z. T. ist sie für einzelne Angelegenheiten auch gesetzlich festgeschrieben. )

Am 1.Juli 2006 wurden die Beratungs- und Gutachtengebühren (Nrn. 2100 bis 2103 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG) vom Gesetzgeber ersatzlos gestrichen. Es fehlt also künftig gerade für die rein beratende Tätigkeit, insb. die sog. ´Erstberatung´ eine beiden Seiten des Auftragsverhältnisses Orientierung gebende übliche Vergütung oder ´Taxe´.

Der Anwalt ist daher nunmehr von Gesetzes wegen gehalten, vor Annahme des Beratungsmandates eine individuelle Vergütungsvereinbarung abzuschließen (§ 34 RVG).

Angesichts dessen wird hiermit für die anwaltliche Beratungstätigkeit des Rechtsanwaltes in der Angelegenheit des Mandanten ………………………………………………………………………………………………………………

die Fortgeltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in seiner bisherigen, bis 01.07.2006 geltenden Fassung vereinbart, so daß das Honorar des RA auch bei Beratungstätigkeiten wie bisher vom „Gegenstandswert“ abhängt.

Der Anwalt erhält somit für die Beratung eine Gebühr in Höhe von 0,1 bis 1,0 gem. §§ 13, 14 I RVG aus dem „Gegenstandswert“ der Beratung. Die Höhe des Gebührensatzes (Mittelwert = 0,55-Gebühr) bestimmt der Anwalt gem. § 14 I RVG4 unter Berücksichtigung aller Umstände insb. von Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach billigem Ermessen.

Im Falle einer ersten Beratung eines Verbrauchers ist diese Gebühr gekappt auf die gesetzliche Obergrenze von EUR 226,10 (inkl. 19 % gesetzlicher Umsatzsteuer).

Eine Anrechnung der vorstehend vereinbarten Gebühr auf die in einer eventuellen nachfolgenden Angelegenheit entstehenden gesetzlichen Gebühren oder eine dort vereinbarte Vergütung wird ausgeschlossen.

Düsseldorf, den ……………

Alexander Heumann
Fachanwalt für Familienrecht

Rathelbeckstraße 313
40627 Düsseldorf
Telefon 0211 / 164 60 68

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